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Hier könnt ihr die Satzung des Vereins nachlesen, oder euch das PDF-Dokument herunter laden. |
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Satzung des Turnvereins Dauborn von 1895 e.V. zu Hünfelden-Dauborn § 1 Name und Sitz Der 1895 gegründete Verein führt den Namen: Turnverein Dauborn von 1895 e.V. Er wurde am 12.04.1977 unter der Nummer 283 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Limburg/L. neu eingetragen und hat seinen Sitz in Hünfelden-Dauborn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben des Vereins 1. Der Turnverein Dauborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Förderung kultureller Betätigungen nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten. 3. Dieser wird verwirklicht durch die Unterhaltung einer Turnhalle, Errichtung von Sportanlagen, Ermöglichung sportlicher Übungen und Pflege der Musik. Der Verein will seine Mitglieder über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der Demokratischen Weltanschauung heranbilden. Der Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße eine sorgfältige körperliche und geistlich sittliche Erziehung zuteil werden. 4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Übungsbetrieb Die Übungsstunden werden im Einvernehmen zwischen geschäftsführendem Vorstand und dem erweiterten Vorstand festgelegt. Sie werden auf dem Turnplatz, den Tennisanlagen und soweit möglich, in der Vereinsturnhalle durchgeführt. Ansonsten finden sie in der Turnhalle und dem Gelände der Freiherr-vom-Stein-Schule sowie der Mehrzweckhalle in Hünfelden-Dauborn statt. § 4 Mitgliedschaft zu Verbänden Der Verein ist Mitglied des Hess. Turnverbandes und des D.T.B., sowie der Sportart entsprechenden Fachverbände über den Landessportbund Hessen. § 5 Mitgliedschaft 1. Der Verein hat: 2. Ordentliche Mitglieder können alle Personen mit gutem Ruf werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 3. Ehrenmitglied des Vereins kann werden, wer 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehört hat. Nachgewiesene Mitgliedzeiten bei einem anderen Turnverein werden angerechnet. Darüber hinaus kann Ehrenmitglied werden, wer dem Verein außerordentliche Dienste geleistet hat in Anlehnung an die Ehrungsordnung des D.T.B. In allen Ehrenmitgliedsachen entscheidet der Vorstand. § 6 Erwerb der Mitgliedschaft Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Tod, Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich bei vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder bei Vorhandensein eines Beitragsrückstandes von über 9 Monaten. Über Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Verfügung gestelltes Vereinsinventar ist in ordnungsgemäßem Zustand bei dem jeweiligen Abteilungsleiter oder dem Vorstand bei Abgabe der Austrittserklärung abzugeben. Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung gehen zu Lasten des ausscheidenden Mitgliedes. § 8 Rechte der Mitglieder Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Jugendmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind sie auch wählbar. Jugendmitglieder bis zum 16. Lebensjahr können ebenfalls an der Mitgliederversammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht. § 9 Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet: 1. den Verein in seinen sportlichen und kulturellen Bestrebungen zu unterstützen, § 10 Mitgliedsbeitrag 1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Er wird von der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) festgesetzt und im Lastschriftverfahren eingezogen. Bei Austritt ist der Beitrag mindestens noch für das angefangene Halbjahr zu entrichten. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 2. Abteilungen können mit Zustimmung des Geschäftsführenden Vorstandes Sonderbeiträge bzw. Zusatzbeiträge erheben. Mitglieder sind bei Eintritt in die
Abteilung darüber zu informieren. 3. Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung von Beiträgen keine Deckung auf oder wurde eine Änderung der Bankverbindung dem Verein nicht rechtzeitig angezeigt, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein entstehenden zusätzlichen Kosten. § 11 Organe des Vereins (Verwaltung) 1. Der Verein wird verwaltet durch: 2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Sie sind jeweils alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht jedoch nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 3. Geschäftsführender Vorstand 4. Erweiterter Vorstand 5. In das Vereinsregister sollen der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden eingetragen werden. 6. Beisitzer Geschäftsführender und erweiterter Vorstand können, falls erforderlich, durch Hinzuwählen von Beisitzern (mit Stimmrecht im jeweiligen Gremium) in der Jahreshauptversammlung ergänzt werden. 7. Wahl und Amtsdauer Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand werden nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit aus, so ist für sie in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Zur Vermeidung einer gesamten Vorstandsumstellung auf einmal, werden für die Durchführung der Wahl die Ämter des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands in zwei Gruppen geteilt und im jährlichen Turnus je eine Gruppe für zwei Jahre gewählt. Im Allgemeinen soll in offener Wahl gewählt werden. Geheime Wahl soll nur erfolgen, wenn sie von der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Wiederwahl ist zulässig. 8. Sitzungen und Beschlussfassungen Der geschäftsführende Vorstand muss mindestens dreimal im Jahr zusammenkommen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Beschlussunfähigkeit, wegen dem Nichterscheinen der erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand muss in der Ladung zur zweiten Sitzung hingewiesen werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. 9. Abteilungen des Vereins a) Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Gesamtvereins und haben im Rechtsverkehr mit Dritten keine besonderen eigenen
Rechte, insbesondere keine Klagerechte. Die Mitglieder der Abteilungs-Leitungen sind besondere Vertreter des Gesamtvereins. b) Abteilungen können Abteilungsordnungen verfassen, welche nicht über die Satzungsregelungen hinausgehen dürfen. § 12 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zur Wahrung der in § 2 festgesetzten Zielsetzung zu erfolgen. Weitere Aufgaben sind in einer internen Aufgabenverteilung geregelt. § 13 Aufgaben des erweiterten Vorstandes Der erweiterte Vorstand ist für die Durchführung eines geregelten Übungsbetriebes verantwortlich. Er bereitet im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Vorstand alle Veranstaltungen vor und führt sie durch. Weitere Aufgaben sind in einer internen Aufgabenverteilung geregelt. § 14 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Vereinsmitglieder. Sie ist oberstes Organ. 2. Generalversammlung (Hauptversammlung) Alljährlich soll zu Beginn des Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) durch den Vorstand einberufen wird. Die Einberufung hat durch Aushang am Vereinsbrett in der Turnhalle und Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Hünfelden oder in der Nassauischen Neuen Presse mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: a. Jahres- und Geschäftsbericht des Vorstandes 3. Außerordentliche Mitgliederversammlung Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 25 stimmberechtigten Mitgliedern verlangt wird. Sie ist spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen vor dem Versammlungstag durch Aushang am Vereinsbrett erfolgen. 4. Beschlussfassung Alle Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ausgenommen hiervon ist der Beschluss über die Auflösung des Vereins, sowie über Satzungsänderungen. Hierzu vergleichen §§ 17 und 19. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 5. Durchführung von Wahlen Im allgemeinen soll in offener Wahl gewählt werden. Geheime Wahl soll nur erfolgen, wenn sie von der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter vorliegt. 6. Protokoll Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll wird in einem gesonderten Ordner fortlaufend nummeriert aufbewahrt. § 15 Ehrungen Der Vorstand beschließt über folgende Ehrungen: 1. für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft (gerechnet ab dem 15. Lebensjahr) a. Verleih der Vereinsehrennadel in Silber für 25jährige ununterbrochene Mitgliedschaft 2. Über Ehrungen für besondere Verdienste beschließt von Fall zu Fall der Vorstand. § 16 Kassenprüfer Die ordentliche Jahreshauptversammlung wählt drei Kassenprüfer. Diese sind berechtigt, zu jeder Zeit in die Geschäftsbücher Einblick zu nehmen und sie nachzuprüfen. Sie haben den Jahreskassenabschluss zu prüfen und hierüber der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören. § 17 Satzungsänderungen Änderungen dieser Satzung (auch des Vereinszwecks) - § 2 - kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Sie müssen auf der Tagesordnung stehen und bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. § 18 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins oder einer Abteilung kann nur eine ordentliche Mitgliederversammlung beschließen. Der Antrag zur Auflösung muss auf der Tagesordnung stehen und der Beschluss hierüber bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hünfelden. Der Empfänger hat die Verpflichtung, das noch vorhandene Vermögen treuhänderisch zu verwalten. Sollte sich innerhalb von fünf Jahren ein gleicher Verein mit denselben Zielen und Zwecken bilden, so fällt diesem das Vermögen zu mit der Verpflichtung, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Nach Ablauf von fünf Jahren ist die Gemeinde Hünfelden verpflichtet, das Vermögen des Vereins ausschließlich und unmittelbar für sportliche Zwecke im Ortsteil Dauborn zu verwenden. § 19 Haftung Der Verein haftet in keiner Weise für aus dem Übungsbetrieb entstandene Schäden oder Sachverluste den Mitgliedern gegenüber. Sämtliche Mitglieder sind bei der Unfallversicherung des Landessportbundes Hessen versichert. Hünfelden-Dauborn, den 20.03.2010 |
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